Statuten
1 Allgemeine Bestimmungen
1.1 Der Schlittschuhclub Suhrental, gegründet 1979, in der Folge SCS genannt, ist eine Vereinigung Gleichgesinnter, welche den Hockeysport und die Kameradschaft pflegen wollen.
1.2 Der SCS ist konfessionell und politisch neutral.
1.3 Zur Erreichung des Programms, organisiert der SCS Trainings, Spiele, Teilnahmen an Turnieren und kameradschaftliche Anlässe.
1.4 Die Klubfarben des SCS sind schwarz/gelb.
1.5 Der SCS ist keinem Verband angeschlossen und nimmt demzufolge nicht an der offiziellen Meisterschaft teil.
1.6 Eine Änderung dieser Paragraphen bedarf einer Zweidrittel-Mehrheit aller Aktivmitglieder anlässlich einer Generalversammlung.
2 Mitgliedschaft
2.1 Der SCS setzt sich zusammen aus:
- Ehrenmitgliedern
- Aktivmitgliedern
- Passivmitgliedern
2.2 Aktivmitglied kann jedermann werden, der durch Vereinsbeschluss aufgenommen wird. Grundkenntnisse im Hockeyspielen und Schlittschulaufen werden vorausgesetzt. Das Mindestalter für die Spielberechtigung beträgt 14 Jahre.
2.3 Gesuche um Aufnahme sind an den Vorstand zu richten, welcher eine provisorische Aufnahme beschliesst. Eine definitive Aufnahme bedarf der Zustimmung der Generalversammlung oder einer Mitgliederversammlung.
2.4 Jedes Aktivmitglied ist verpflichtet, den Aufgeboten, welche auf eigener Anmeldung basieren, zu den Wettspielen Folge zu leisten oder sich rechtzeitig bei der aufbietenden Stelle zu entschuldigen. Dies ist eine Voraussetzung zu einem geordneten Spielbetrieb.
2.5 Jedes Mitglied des SCS hat das Ansehen des Vereins zu fördern und zu pflegen. Darunter fällt insbesondere die Anerkennung der Schiedsrichterleistungen sowie die Achtung des Gegners und der Zuschauer.
2.6 SCS ist ein Verein, in dem Amateur Eishockey gespielt und Kameradschaft gepflegt wird. Gesunder sportlicher Ehrgeiz, Teamgeist und die Beachtung sportlicher und Verhaltens- Regeln werden von jedem Mitglied erwartet. Die Trainings bezwecken die Verbesserung individueller Spielfähigkeiten und der Mannschaftsspiele.
2.7 Kameradschaft ist oberstes Ziel und hat Vorrang gegenüber jedem Resultat. Ein vorzeitiges Verlassen des Eises aus unsportlichen Gründen wird als grober Verstoss gegen die Kameradschaft gewertet.
2.8 Offizielle Austritte aus dem Verein auf Saisonende, müssen schriftlich an den Präsidenten bis zum 31. März erfolgen. Bei vorzeitigem Austritt besteht kein Anrecht auf Beitragsrückerstattung.
2.9 Ein Mitglied darf auch bei anderen Plauschhockey-Mannschaften mitwirken, wenn dadurch der Spielbetrieb des SCS nicht leidet.
2.10 Mitglieder, die dem Ansehen des SCS schaden, ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen, gegen diese Statuten oder die Kameradschaft verstossen, können auf Beschluss einer Mitglieder- bzw. Generalversammlung ausgeschlossen werden. Die Mitgliederbeiträge sind bis 30.09. zu bezahlen.
2.11 Wer mindestens 15 Jahre aktiv gespielt, 10 Jahre Vorstandsarbeit geleistet oder sich in besonderem Masse verdient gemacht hat, kann von der Generalversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden.
3 Organe
3.1 Die Organe des Vereins sind:
- Die Generalversammlung
- Die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand
- Die Spielkommission
- Die Rechnungsrevisoren
3.2 Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Stimmberechtigt sind alle Aktivmitglieder des Vereins ab 16. Jahren. Passivmitglieder haben beratende Stimmen.
3.3 Die Generalversammlung wird vom Präsidenten geleitet. Bei Abstimmungen gibt er bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.
3.4 Die ordentliche Generalversammlung findet jedes Jahr vor Beginn der neuen Saison statt und wird vom Vorstand mindestens zwei Wochen im Voraus unter Zustellung der Traktanden schriftlich einberufen.
3.5 Die ordentlichen Traktanden der Generalversammlung sind:
- Genehmigung des Protokolls der letzten GV
- Jahresbericht des Präsidenten
- Kassabericht und Revisionsbericht
- Spielbericht der Spielkommission
- Mutationen
- Wahlen
- Budget und Mitgliederbeiträge
- Verschiedenes und Umfrage
3.6 Die Verhandlungen sind zu protokollieren.
3.7 Jede ordentlich einberufene Generalversammlung ist beschlussfähig. Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, falls nicht die Mehrheit der Anwesenden eine geheime Abstimmung verlangt.
3.8 Entscheide und Wahlen werden mit dem einfachen Mehr der Anwesenden getroffen.
3.9 Statutenänderungen oder die Auflösung des Vereins bedürfen einer Zweidrittel-Mehrheit der Aktivmitglieder.
3.10 Bei Auflösung des Vereins wird das Vermögen einer gemeinnützigen Organisation zur Verfügung gestellt.
3.11 Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand oder auf Wunsch von 10 Mitgliedern einberufen. Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Entscheide werden mit dem einfachen Mehr getroffen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Stichentscheid des Präsidenten. Der Präsident stimmt ebenfalls mit.
3.12 Der Mitgliedergliederversammlung obliegen folgende Aufgaben:
- Beschlussfassungen, welche die Kompetenz des Vorstandes übersteigen
- Erteilung von Aufträgen an den Vorstand
- Entscheid über Aufnahme oder Ausschluss von Mitgliedern
- Wahl des Trainers und des Coaches
3.13 Über die Mitgliederversammlung ist Protokoll zu führen.
3.14 Der Vorstand, der von der Generalversammlung gewählt wird, setzt sich wie folgt zusammen:
- Präsident
- Sekretär
- Kassier
- Spielkommissionspräsident
- Materialwart
- Trainer
- Beisitzer nach Bedarf
3.15 Die Mitglieder des Vorstandes werden für zwei Jahre gewählt. Austritte aus dem Vorstand sind mindestens 8 Wochen vor der Generalversammlung schriftlich an den Präsidenten einzureichen. Das austretende Vorstandsmitglied sucht selber einen Nachfolger.
3.16 Der Vorstand tritt nach Bedürfnis auf Einladung des Präsidenten zusammen. Der Präsident leitet die Vorstandssitzungen. Der Präsident hat Stimmrecht und Stichentscheid.
3.17 Der Vorstand vertritt den SCS nach aussen und nimmt im Wesentlichen folgende Aufgaben wahr:
Präsident
- Leitung des Vereins
- Leitung der Vorstandssitzungen
- Leitung der Mitgliederversammlung
- Leitung der Generalversammlung
- Kontakte zu Behörden
- Kontakte zur Presse
Sekretär
- Allgemeine Schreibarbeiten
- Protokoll der Vorstandssitzungen
- Protokoll der Mitgliederversammlungen
- Protokoll der Generalversammlung
Kassier
- Führung des Kassawesens
- Versenden der Mitgliederbeiträge
- Bezahlung der Eiskosten
- Versenden der Schreiben für Passivbeiträge
Spiko-Präsident
- Leitung der Spielkommission
- Organisation des Spielbetriebes
- Aufgebot des Gegners
-Aufgebot der Schiedsrichter
Materialwart
- Lagern und Instandhalten der Dresses.
- Organisation der Dresses und Pucks für Trainings und Spiele.
Trainer
- Definition der Trainingsinhalte
- Organisation und Durchführung der Trainings
3.18 Die Vorstandsmitglieder sind für ihre Ressorts einzeln unterzeichnungsberechtigt. Für andere Ressorts gilt die Kollektivunterschrift zu Zweit. Der Präsident ist für alle Ressorts einzelzeichnungsbevollmächtigt.
3.19 Die Spielkommission, bestehend aus Spiko-Präsident, Trainer, Coach und Captain, nimmt folgende Aufgaben wahr:
- Saisonplanung
- Trainingsgestaltung
- Trainingslagergestaltung
- Mannschaftsaufstellung
- Coaching
- Statistik
3.20 Der Spiko-Präsident kann einzelne Aufgaben vollumfänglich delegieren.
4 Finanzen
4.1 Die Einnahmen des SCS stammen aus:
- Aktivmitgliederbeiträgen
- Materialbeiträgen
- Passivmitgliederbeiträgen
- Sponsorenbeiträgen
- Verkaufsaktionen
- Wettspieleinnahmen
4.2 Der Aktivmitgliederbeitrag und der Materialbeitrag werden jährlich an der Generalversammlung festgelegt. Die Beiträge sind jeweils bis zum 30. September zur Zahlung fällig.
4.3 Nicht spielende Funktionäre (Trainer, Coach usw.), sind vom Mitgliederbeitrag befreit.
4.4 Die Passivmitgliederbeiträge sind auf mindestens Fr. 30.00 festgesetzt. Die Schreiben an die Passivmitglieder werden bei Bedarf versandt.
4.5 Jedes Mitglied des SCS bemüht sich um die Werbung von Passivmitgliedern und Sponsoren. Auch Frauen und Freundinnen werden gerne als Passivmitglieder aufgenommen.
4.6 Die finanziellen Verpflichtungen des Vereins werden pro Mitglied auf Fr. 600.00 begrenzt.
5 Ausrüstungen
5.1 Jedes Mitglied kommt für seine persönliche Ausrüstung selber auf. Ausnahmen machen dabei allenfalls spezielle Vereinbarungen für Torhüter-Ausrüstungsteile.
5.2 Für den Trainingsbetrieb werden bei Bedarf Dresses zur Verfügung gestellt.
5.3 Für Spiele werden jeweils die Leibchen durch den Materialwart zur Verfügung gestellt. Die Wasch- und Reparaturkosten werden pro Saison mit dem Beitrag erhoben.
6 Versicherungen
6.1 Der SCS verfügt über keine Versicherung. Für allfällige Schäden haftet jedes Mitglied mit seiner persönlichen Haftpflichtversicherung.
6.2 Jedes Mitglied ist selber verantwortlich für ausreichenden Unfallversicherungsschutz (SUVA Nichtbetriebsunfall).
7 Schlussbestimmungen
Diese Statuten ersetzen alle vorgängigen Statuten und Reglemente und treten nach der Genehmigung durch die Generalversammlung am 9. Juni 2007 in Kraft.
Rupperswil, 9. Juni 2007
Schlittschuhclub Suhrental
Der Präsident Hanspeter Hugelshofer
Die Statuten können hier heruntergeladen werden.